BFH - Urteil vom 13.11.2013
I R 38/13
Normen:
AO § 9; AO § 8;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1062/09

Begriff des Wohnsitzes im Inland i.S. von § 8 AO

BFH, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen I R 38/13

DRsp Nr. 2014/8149

Begriff des Wohnsitzes im Inland i.S. von § 8 AO

1. NV: Ein Steuerpflichtiger kann mehrere Wohnsitze haben. Kennzeichen einer Wohnung ist, dass es sich - im Sinne einer bescheidenen Bleibe - um Räume handelt, die zum Bewohnen geeignet sind. 2. NV: Der Begriff des Wohnsitzes setzt ferner voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung innehat. Danach muss die Wohnung in objektiver Hinsicht dem Steuerpflichtigen jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung stehen und zudem in subjektiver Hinsicht von ihm zu einer entsprechenden Nutzung, d.h. für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt sein. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz. Diese Anforderungen sind gleichermaßen für im Inland belegene sog. Standby-Wohnungen zu beachten (Anschluss an Senatsurteil vom 10. April 2013 I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909).

Es ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht zu der Feststellung gelangt, dass eine von mehreren Piloten einer Fluggesellschaft angemietete sog. Standby-Wohnung keinen Wohnsitz i.S. von § 9 AO darstellt, weil sie den Piloten nicht jederzeit zur freien Verfügung steht, da die Vereinbarung besteht, dass nie mehr als gleichzeitig drei Piloten dort übernachten dürfen.

Normenkette:

AO § 9; AO § 8;

Gründe