BFH - Urteil vom 04.10.2017
VI R 53/15
Normen:
AO § 149 Abs. 1 Satz 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 259, 431
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 264/13

Begriff und Rechtsfolgen der Aufforderung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung

BFH, Urteil vom 04.10.2017 - Aktenzeichen VI R 53/15

DRsp Nr. 2017/17921

Begriff und Rechtsfolgen der Aufforderung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung

1. Fordert die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf, so ist er gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 AO hierzu gesetzlich verpflichtet mit der Folge, dass sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO richtet. 2. Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung liegt auch dann vor, wenn das FA zusätzlich ausführt, der Steuerpflichtige möge das Schreiben mit einem entsprechenden Hinweis zurücksenden, falls er seiner Auffassung nach nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sei.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 30. April 2015 1 K 264/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 149 Abs. 1 Satz 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zur Einkommensteuer 2006 zu veranlagen ist.