I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.01.2018, Az.
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, in die Auseinandersetzungsrechnung zugunsten des Klägers eine Forderung des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 44.418,48 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2017 einzustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch den Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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