OLG Hamburg - Urteil vom 30.11.2018
11 U 35/18
Normen:
HGB § 110 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2019, 8
NJW-RR 2019, 157
NZG 2019, 142
ZIP 2019, 221
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 293/17

Begründetheit des Anspruchs eines Publikumskommanditisten gegen die Fondsgesellschaft in der Liquidation der Gesellschaft

OLG Hamburg, Urteil vom 30.11.2018 - Aktenzeichen 11 U 35/18

DRsp Nr. 2019/637

Begründetheit des Anspruchs eines Publikumskommanditisten gegen die Fondsgesellschaft in der Liquidation der Gesellschaft

Auch der auf § 110 Abs. 1 HGB gestützte Anspruch eines Publikumskommanditisten gegen die Fondsgesellschaft auf Erstattung einer Zahlung an eine Gesellschaftsgläubigerin wird in der Liquidation der Gesellschaft zu einem unselbstständigen Posten der Auseinandersetzungsrechnung.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.01.2018, Az. 322 O 293/17, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, in die Auseinandersetzungsrechnung zugunsten des Klägers eine Forderung des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 44.418,48 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2017 einzustellen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch den Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.