BFH - Beschluss vom 12.11.2012
VI S 8/12
Normen:
FGO § 133a; FGO § 108; FGO § 113 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 400

Begründetheit einer Anhörungsrüge; Zulässigkeit eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung

BFH, Beschluss vom 12.11.2012 - Aktenzeichen VI S 8/12

DRsp Nr. 2013/1064

Begründetheit einer Anhörungsrüge; Zulässigkeit eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung

1. NV: Mit dem Vorbringen, es sei in der Sache fehlerhaft entschieden worden, kann eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht begründet werden. 2. NV: Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) einer vom BFH gemäß § 132 FGO durch Beschluss getroffenen Entscheidung über die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist wegen fehlenden Rechtschutzinteresses unzulässig.

1. Eine Anhörungsrüge kann nicht damit begründet werden, das Gericht habe fehlerhaft entschieden. 2. Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung einer vom Bundesfinanzhof gem. § 132 FGO durch Beschluss getroffenen Entscheidung ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Normenkette:

FGO § 133a; FGO § 108; FGO § 113 Abs. 1;

Gründe

I. Das Hessische Finanzgericht (FG) lehnte durch Beschluss vom 12. April 2011 1 K 2235/05 einen Antrag der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) auf Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung ab. Mit Beschluss vom 15. März 2012 VI B 89/11 hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen diesen Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben.

Außerdem haben sie einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung des angegriffenen Senatsbeschlusses gestellt.