BFH - Beschluss vom 18.11.2013
X B 237/12
Normen:
FGO § 124 Abs. 2; ZPO § 4 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 369
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 13285/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit der rechtswidrigen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs; Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 18.11.2013 - Aktenzeichen X B 237/12

DRsp Nr. 2014/1244

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit der rechtswidrigen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs; Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Ein die Ablehnung von Gerichtspersonen zurückweisender Beschluss des FG kann nur dann zur Revisionszulassung wegen Verfahrensmangel führen, wenn die Zurückweisung willkürlich ist und deshalb die Vorenthaltung des gesetzlichen Richters zur Folge hat. 2. NV: Das Unterlassen richterlicher Hinweise führt bei sachkundig vertretenen Beteiligten zu keinem Verfahrensfehler.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden (BFH – III B 51/02 – 13.01.2003; BFH – VIII B 82/08 – 04.08.2008). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (BFH – VII R 15/99 – 21.10.1999; BFH – XI S 7/04 (PKH) – 03.06.2005; BFH – II B 81/04 – 28.07.2005). 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, den Beteiligten die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte anzudeuten, sie mit ihnen umfassend zu erörtern oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen.

Normenkette:

FGO § 124 Abs. 2; ZPO § 4 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.