FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.12.2015
11 K 145/12
Normen:
ZK Art. 202 Abs. 3; ZK Art. 212a;

Begründung einer Zollschuldnerschaft bei einer juristischen Person durch eine Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.12.2015 - Aktenzeichen 11 K 145/12

DRsp Nr. 2016/1546

Begründung einer Zollschuldnerschaft bei einer juristischen Person durch eine Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters

Tenor

I.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich des Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK -) so auszulegen, dass eine juristische Person nach Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich ZK als Verbringerin Zollschuldnerin wird, wenn einer ihrer Beschäftigten, der nicht ihr gesetzlicher Vertreter ist, im Rahmen seiner Zuständigkeit den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen gesetzt hat?

2.

Wenn die erste Frage verneint wird:

Ist Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich ZK so auszulegen, dass

a)

eine juristische Person (auch dann) am vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt ist, wenn einer ihrer Beschäftigten, der nicht ihr gesetzlicher Vertreter ist, im Rahmen seiner Zuständigkeit an diesem Verbringen mitgewirkt hat und

b) 3. II.