BFH - Urteil vom 16.12.2009
I R 49/08
Normen:
AO § 53; AO § 65; AO § 66; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1798/03 1851

Begründung eines Betriebes der Wohlfahrtspflege sowie eines steuerbefreiten Zweckbetriebes durch Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen im altenbetreuten Wohnen; Abschluss eines Betreuungsvertrages über Zusatzleistungen; Kriterien für die Annahme eines Zweckbetriebes nach § 66 Abgabenordnung (AO)

BFH, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen I R 49/08

DRsp Nr. 2010/4643

Begründung eines Betriebes der Wohlfahrtspflege sowie eines steuerbefreiten Zweckbetriebes durch Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen im altenbetreuten Wohnen; Abschluss eines Betreuungsvertrages über Zusatzleistungen; Kriterien für die Annahme eines Zweckbetriebes nach § 66 Abgabenordnung (AO)

Verpflichtet sich eine gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft gegenüber der steuerpflichtigen Vermieterin von Wohnungen, Leistungen gegen Entgelt im Bereich des altenbetreuten Wohnens zu erbringen, begründet die Körperschaft damit weder einen Betrieb der Wohlfahrtspflege noch einen steuerbefreiten Zweckbetrieb.

Normenkette:

AO § 53; AO § 65; AO § 66; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein eingetragener Verein der freien Wohlfahrtspflege.