FG Köln - Urteil vom 05.12.2000
13 K 5425/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S 2 ; EStG § 6a Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 46
GmbHR 2002, 174

Behandlung einer erneuten Pensionszusage nach vorangegangener Beendigung des Dienstverhältnisses

FG Köln, Urteil vom 05.12.2000 - Aktenzeichen 13 K 5425/00

DRsp Nr. 2002/1036

Behandlung einer erneuten Pensionszusage nach vorangegangener Beendigung des Dienstverhältnisses

1) Eine Versorgungszusage ist - trotz entsprechender Vereinbarung - nicht als Fortführung einer früheren Versorgungszusage anzusehen, wenn das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden war. 2) Allerdings ist für die Ermittlung des Teilwertes der Versorgungszusage die zuvor abgeleistete Dienstzeit einzubeziehen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S 2 ; EStG § 6a Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber,

- ob die Teilwerte einer Pensionsrückstellung mit einem fiktiven Dienstbeginn zutreffend ermittelt worden sind und

- ob die Zuführungen zu dieser Pensionsrückstellung in den Streitjahren 1996 und 1997 Betriebsausgaben oder verdeckten Gewinnausschüttungen sind.

I.

Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit Kraftwagen, Ersatzteilen und Zubehör sowie eine Reparaturwerkstatt. Der Beklagte führte dort eine Betriebsprüfung durch, deren Ergebnisse im Bericht vom 17.2.2000 festgehalten sind. Dort heißt es in Tz. 11 (Pensionsrückstellungen):

Die Gesellschafter der Bfa. haben am 20.8.1992 vereinbart, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer F. eine Pensionszusage gewährt werden soll. Diese Zusage wurde mit Geschäftsführervertrag vom 15.9.1992 erteilt.