BFH - Urteil vom 16.11.2023
IV R 28/20
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1; EStDV a.F. § 60 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStDV 2000 § 60 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2024, 171
NWB 2024, 306
StX 2024, 70
DB 2024, 295
BBK 2024, 150
DStRE 2024, 182
EStB 2024, 37
BFH/NV 2024, 361
GmbH-StB 2024, 68
ZInsO 2024, 633
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2191/15

Behandlung eines Forderungsverzichts einer unter Nennwert erworbenen Genussrechtsforderung gegen die Personengesellschaft durch einen Gesellschafter

BFH, Urteil vom 16.11.2023 - Aktenzeichen IV R 28/20

DRsp Nr. 2024/983

Behandlung eines Forderungsverzichts einer unter Nennwert erworbenen Genussrechtsforderung gegen die Personengesellschaft durch einen Gesellschafter

1. Erwirbt der Gesellschafter eine Genussrechtsforderung gegen die Personengesellschaft unter Nennwert und verzichtet er im Anschluss auf den die Anschaffungskosten übersteigenden Teil der Forderung, entsteht im Gesamthandsbereich ein "Wegfallgewinn", der aus der Minderung der Verbindlichkeit resultiert. 2. Die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung stehen dem nicht entgegen. Der Ertrag kann auch nicht durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens neutralisiert werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.10.2020 - 1 K 2191/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1; EStDV a.F. § 60 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStDV 2000 § 60 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Behandlung eines Forderungsverzichts.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, die im Bereich der ... tätig ist. Sie ist Teil der C-Gruppe und fungiert als Organträgerin. Komplementärin ist die D-GmbH, die nur eine Vergütung erhält. Kommanditistinnen sind die H-GmbH (80 %), die V-AG (10 %) und die L-AG (10 %).