BFH - Urteil vom 29.11.2007
IV R 81/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 § 7 Abs. 1 § 11 Abs. 1 ; FöGbG § 4 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1551
BFH/NV 2008, 851
BFHE 220, 94
BStBl II 2008, 561
DB 2008, 899
Vorinstanzen:
FG Münster - 1 K 4221/03 G, F - 27.4.2005 (EFG 2005, 1206),

Behandlung von Investitionszuschüssen bei Einnahmenüberschussrechnung

BFH, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen IV R 81/05

DRsp Nr. 2008/8592

Behandlung von Investitionszuschüssen bei Einnahmenüberschussrechnung

»Erhält ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter öffentliche Investitionszuschüsse, so mindern diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Bewilligung und nicht im Jahr der Auszahlung. Sofern der Empfänger den Zuschuss sofort als Betriebseinnahme versteuern will, muss er das entsprechende Wahlrecht ebenfalls im Jahr der Zusage ausüben.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 § 7 Abs. 1 § 11 Abs. 1 ; FöGbG § 4 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Frau S. und Herr B. sind Beteiligte der S/B GbR (GbR), der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin). Die GbR erzielt gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienanlage und ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahmenüberschussrechnung.

Im Jahr 1995 erwarb die GbR eine alte Schule und baute sie in den Jahren 1995 bis 1997 zu einer Ferienanlage um. Im Zuge des Umbaus sind Herstellungskosten in Höhe von 1 541 184 DM und Anschaffungskosten für das Inventar von 527 510 DM entstanden.