I. Frau S. und Herr B. sind Beteiligte der S/B GbR (GbR), der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin). Die GbR erzielt gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienanlage und ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahmenüberschussrechnung.
Im Jahr 1995 erwarb die GbR eine alte Schule und baute sie in den Jahren 1995 bis 1997 zu einer Ferienanlage um. Im Zuge des Umbaus sind Herstellungskosten in Höhe von 1 541 184 DM und Anschaffungskosten für das Inventar von 527 510 DM entstanden.
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