FG Nürnberg - Urteil vom 02.12.2010
4 K 149/09
Normen:
EStG § 15a;

Behandlung von verrechenbaren Verlusten im Sinne von § 15a EStG nach dem Tod eines Kommanditisten

FG Nürnberg, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 4 K 149/09

DRsp Nr. 2011/5777

Behandlung von verrechenbaren Verlusten im Sinne von § 15a EStG nach dem Tod eines Kommanditisten

1. Einer Umqualifizierung in den Fällen, in denen eine aus nur zwei Personen bestehende Kommanditgesellschaft durch den Tod des Kommanditisten voll beendet wird, steht der Umstand entgegen, dass der Gewinn auf den Beendigungszeitpunkt festzustellen ist. Dementsprechend ist auf diesen Zeitpunkt auch die Festsetzung gemäß § 15a Abs. 4 EStG zu fertigen. 2. Dieser Fall ist nicht mit dem des Wechsels in die Stellung des Komplementärs im laufenden Wirtschaftsjahr vergleichbar. Dem verbleibenden Komplementär stehen zudem die Verlustanteile des verstorbenen Kommanditisten in der Gewinnverteilung nicht als eigene zu, sondern er erbt die Verlustanteile in der Form, in der sie auf den Todestag festzustellen sind. Deswegen erbt er nicht als ausgleichsfähig, sondern bloß als verrechenbar im Sinne des § 15a EStG festzustellende Verluste.

Normenkette:

EStG § 15a;

Tatbestand:

Streitig ist das Schicksal von verrechenbaren Verlusten im Sinne von § 15a EStG nach dem Tod der Kommanditistin.