FG München - Urteil vom 26.04.2013
8 K 3159/10
Normen:
EStG § 9; EStG § 33; EStDV § 64;
Fundstellen:
DB 2013, 12
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 522

Behandlungskosten bei psychischer Erkrankung (Burn-Out) sind keine Werbungskosten Berücksichtigung als außergewöhliche Belastung nur bei vorherigem amtsärztlichen Attest

FG München, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 8 K 3159/10

DRsp Nr. 2013/17512

Behandlungskosten bei psychischer Erkrankung (Burn-Out) sind keine Werbungskosten Berücksichtigung als außergewöhliche Belastung nur bei vorherigem amtsärztlichen Attest

1. Burn-Out ist keine typische Berufskrankheit. Ein Werbungskostenabzug der Behandlungskosten ist daher nicht möglich. 2. Nach § 64 EStDV muss für eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ein vorheriges amtsärztliches Attest vorgelegt werden. Gegen die rückwirkende Anwendung der durch das Gesetz vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) neu gefassten Vorschrift des § 64 Abs. 1 EStDV auf alle Fälle, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 84 Abs. 3f EStDV in der Fassung des Änderungsgesetzes) bestehen keine Bedenken.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9; EStG § 33; EStDV § 64;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.