FG Saarland - Urteil vom 26.06.2008
1 K 1454/07
Normen:
AO § 41 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1802

Behauptete zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen

FG Saarland, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 1 K 1454/07

DRsp Nr. 2008/16392

Behauptete zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen

Es besteht kein Anlass, von der Anwendung des § 41 AO in Bezug auf einen zwischen nahen Angehörigen geschlossenen Vertrag über den Verkauf eines Gesellschaftsanteils abzusehen, wenn keine gleichgerichteten Interessen der Vertragsbeteiligten ersichtlich sind und diejenige Vertragspartei, die die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags bestreitet, keine rechtlichen Schritte unternommen hat, um die von ihr behauptete Unwirksamkeit des Vertrags feststellen zu lassen.

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden – auch soweit es sich um solche der Beigeladenen handelt – der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war zusammen mit ihrem Bruder "Grundstücksgemeinschaft X GbR" - GbR -. Die GbR ist im Dezember 1998 auf die Grundstücksgesellschaft X GmbH & Co KG - KG - übergegangen. Die Klägerin war Kommanditistin der KG. Am 2. März 2000 wurde ein Vertrag über den Verkauf ihres Kommanditanteils geschlossen. Die Klägerin bestreitet die Wirksamkeit des Vertrages vom 2. März 2000.