BFH - Urteil vom 20.11.2003
I R 99/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer; Pensionszusage; Probezeit

BFH, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen I R 99/02

DRsp Nr. 2004/10100

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer; Pensionszusage; Probezeit

1. Nach ständiger BFH-Rspr. ist davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH deren Geschäftsführer eine Pension erst nach Einhaltung einer Probezeit zusagen wird. 2. Ein Zeitraum von 2 Jahren und 3 Monaten kann als Probezeit ausreichen. 3. Bei Zusagen sofort unverfallbarer, zeitanteilig bemessener Rentenansprüche an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer darf sich die unverfallbare Anwartschaft wegen des für diesen Personenkreis geltenden Nachzahlungsverbots nur auf den Zeitraum zwischen Erteilung der Versorgungszusage und der gesamten tatsächlich erreichbaren Dienstzeit erstrecken. Wird die Rückstellung unter Berücksichtigung des Diensteintritts berechnet, liegt insoweit eine vGA vor.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;