BFH - Beschluss vom 20.03.2003
III B 84/01
Normen:
EStG § 33b Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1164

Behindertenpauschbetrag, Verfassungsmäßigkeit

BFH, Beschluss vom 20.03.2003 - Aktenzeichen III B 84/01

DRsp Nr. 2003/9187

Behindertenpauschbetrag, Verfassungsmäßigkeit

Werden aufgrund gesetzlicher Regelungen Aufwendungen - wie in § 33 b Abs. 3 EStG die Aufwendungen Schwerbehinderter - ohne Nachweis mit bestimmten Pauschbeträgen steuerlich berücksichtigt, ist der Gesetzgeber nicht gehalten, diese Pauschbeträge regelmäßig an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzugleichen.

Normenkette:

EStG § 33b Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Ihr 1978 geborener Sohn ist aufgrund einer mehrfachen Schwerstbehinderung vollständig hilflos und auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 100 v.H. Entsprechend der Nachweise des Versorgungsamts gewährte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Klägern bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1998 einen Pauschbetrag für Körperbehinderte in Höhe von 7 200 DM gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Mit der Sprungklage begehrten die Kläger den Ansatz eines Körperbehinderten-Pauschbetrags in Höhe von 13 665 DM, den sie unter Berücksichtigung des Preisindexes für die Lebenshaltung eines 4-Personenhaushaltes von Arbeitern und Angestellten mittleren Einkommens ermittelten.