FG Münster - Urteil vom 08.12.2005
8 K 1236/02 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 890

Behinderungsbedingte Einrichtungen als außergewöhnliche Belastungen

FG Münster, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 8 K 1236/02 E

DRsp Nr. 2006/11762

Behinderungsbedingte Einrichtungen als außergewöhnliche Belastungen

Nachträglicher Einbau eines Behindertenfahrstuhls kann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, da Aufwendung ohne Gegenwert getätigt wird (gegen BFH v. 6.2.1997 - III R 72/96, BStBl II 1997, 607).

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) es zu Recht abgelehnt hat, Aufwendungen für die nachträgliche Errichtung eines Außenaufzuges bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1999 als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG anzuerkennen.

Die Kläger (Kl.) werden zusammen zur ESt veranlagt. Der Kl. erzielte bis einschließlich 1999 als Augenarzt selbständige Einkünfte gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) EStG.

Im Januar 1999 erlitt er im Alter von 57 Jahren einen Gehirnschlag. Dieser löste bei ihm den Grad einer 100 %-igen Schwerbehinderung aus. Seiner Erwerbsätigkeit konnte der Kl. seit diesem Zeitpunkt nicht mehr nachgehen. Deshalb wurde ihm seit dem 01.04.1999 eine Berufsunfähigkeitsrente von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe geleistet. Die Augenarztpraxis wurde zum 1. Juli 1999 veräußert.