Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) es zu Recht abgelehnt hat, Aufwendungen für die nachträgliche Errichtung eines Außenaufzuges bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1999 als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG anzuerkennen.
Die Kläger (Kl.) werden zusammen zur ESt veranlagt. Der Kl. erzielte bis einschließlich 1999 als Augenarzt selbständige Einkünfte gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) EStG.
Im Januar 1999 erlitt er im Alter von 57 Jahren einen Gehirnschlag. Dieser löste bei ihm den Grad einer 100 %-igen Schwerbehinderung aus. Seiner Erwerbsätigkeit konnte der Kl. seit diesem Zeitpunkt nicht mehr nachgehen. Deshalb wurde ihm seit dem 01.04.1999 eine Berufsunfähigkeitsrente von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe geleistet. Die Augenarztpraxis wurde zum 1. Juli 1999 veräußert.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|