I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben vier gemeinsame Kinder, von denen das jüngste, die 1996 geborene Tochter, schwer behindert ist (GdB 100, Merkzeichen G und H). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) gewährte den Klägern im Streitjahr 2001 den auf sie übertragenen Behindertenpauschbetrag der Tochter in Höhe von 7 200 DM (§ 33b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) sowie einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 1 800 DM (§ 33b Abs. 6 EStG). Behinderungsbedingte Fahrtkosten wurden in Höhe von 1 740 DM (3 000 km je 0,58 DM) als außergewöhnliche Belastung abgezogen (§ 33 EStG).
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