Bei einem minderjährigen Kind kann eine doppelte Haushaltszugehörigkeit i.S. des § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG bestehen, wenn aufgrund deutlich getrennter Aufenthaltszeiten verschiedene Obhutsverhältnisse vorliegen.
FG Nürnberg, vom 10.10.2001 - Aktenzeichen III 222/00
DRsp Nr. 2002/9668
Bei einem minderjährigen Kind kann eine doppelte Haushaltszugehörigkeit i.S. des § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG bestehen, wenn aufgrund deutlich getrennter Aufenthaltszeiten verschiedene Obhutsverhältnisse vorliegen.
Bei einem minderjährigen Kind kann eine doppelte Haushaltszugehörigkeit i.S. des § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG bestehen, wenn aufgrund deutlich getrennter Aufenthaltszeiten verschiedene Obhutsverhältnisse vorliegen.