FG Nürnberg vom 10.10.2001
III 222/00
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 183

Bei einem minderjährigen Kind kann eine doppelte Haushaltszugehörigkeit i.S. des § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG bestehen, wenn aufgrund deutlich getrennter Aufenthaltszeiten verschiedene Obhutsverhältnisse vorliegen.

FG Nürnberg, vom 10.10.2001 - Aktenzeichen III 222/00

DRsp Nr. 2002/9668

Bei einem minderjährigen Kind kann eine doppelte Haushaltszugehörigkeit i.S. des § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG bestehen, wenn aufgrund deutlich getrennter Aufenthaltszeiten verschiedene Obhutsverhältnisse vorliegen.

Bei einem minderjährigen Kind kann eine doppelte Haushaltszugehörigkeit i.S. des § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG bestehen, wenn aufgrund deutlich getrennter Aufenthaltszeiten verschiedene Obhutsverhältnisse vorliegen.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 5 ;

Für die Praxis: