BFH - Beschluss vom 30.05.2017
IV B 20/17
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1188
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1751/12

Beiladung der einzigen ehemaligen Kommanditistin einer erloschenen KG im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG

BFH, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen IV B 20/17

DRsp Nr. 2017/8953

Beiladung der einzigen ehemaligen Kommanditistin einer erloschenen KG im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG

1. Das FG ist im zweiten Rechtsgang an eine den Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO tragende Rechtsauffassung des BFH gebunden. 2. Legt der BFH die Klage dahin aus, dass eine bestimmte Person als Kläger anzusehen ist, muss das FG im zweiten Rechtsgang davon ausgehen, dass diese Person als Kläger am Verfahren beteiligt ist und deshalb ihre notwendige Beiladung nicht in Betracht kommt.

1. Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, so kann ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Denn die aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO folgende Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen die Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, ist mit deren Vollbeendigung erloschen. 2. Ist die ehemaligen Gesellschafterin und einzige Kommanditistin einer später erloschenen KG somit selbst als Klägerin anzusehen, so scheidet ihre Beiladung zum Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung aus.

Tenor