BFH - Beschluß vom 22.11.2000
II B 105/99
Normen:
AO § 30 Abs. 4 Nr. 1, § 182 Abs. 2 ; FGO § 60 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 619

Beiladung des Rechtsnachfolgers

BFH, Beschluß vom 22.11.2000 - Aktenzeichen II B 105/99

DRsp Nr. 2001/4333

Beiladung des Rechtsnachfolgers

1. Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert wirkt gem. § 182 Abs. 2 AO auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung übergeht. 2. Der Rechtsnachfolger kann daher gem. § 60 Abs. 1 FGO beigeladen werden. 3. Die Beiladung des Rechtsnachfolgers ist Voraussetzung dafür, dass die steuergesetzlich begründeten rechtlichen Interessen Dritter an der gerichtlichen Entscheidung angemessen berücksichtigt werde können. Die Beiladung verletzt nicht das Steuergeheimnis.

Normenkette:

AO § 30 Abs. 4 Nr. 1, § 182 Abs. 2 ; FGO § 60 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Bescheid vom 5. Juni 1997 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Einheitswert des Grundstücks des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf den 1. Januar 1995 auf 33 900 DM und die Grundstücksart Einfamilienhaus fest. Der Kläger erhob gegen die Art- und Wertfortschreibung Einspruch. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. September 1998 setzte das FA den Einheitswert im Tenor auf 28 500 DM herab, berechnete hingegen in den Gründen der Einspruchsentscheidung einen Betrag von 28 600 DM. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG).