BFH vom 01.07.1993
V B 41/93

Beiladung eines Dritten (§ 174 AO)

BFH, vom 01.07.1993 - Aktenzeichen V B 41/93

DRsp Nr. 1997/8748

Beiladung eines Dritten (§ 174 AO)

Eine Beiladung ist zulässig, wenn a) ein Steuerbescheid möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts aufzuheben oder zu ändern ist, b) sich hieraus steuerliche Folgerungen für einen Dritten ziehen lassen und c) das Finanzamt die Beiladung veranlaßt und beantragt hat.

Für die Praxis:

Im Streitfall war zu prüfen, ob Umsätze der Klägerin oder dem Beigeladenen zuzurechnen sind. Der BFH weist jedoch darauf hin, daß diese Frage nicht im Rahmen der Beiladung, sondern im weiteren Verlauf des Verfahrens in der Hauptsache zu entscheiden sei.