Besteht in einem Streitfall die Möglichkeit, daß die vom Finanzamt bei Veräußerung eines Wirtschaftsguts angesetzten Kaufpreisanteile für den Erwerber zu ändern sind, sei es, daß der im Kaufvertrag zugrundeliegenden Aufteilung zu folgen ist, oder daß aufgrund von Teilwertgutachten unterschiedliche Werte anzusetzen sind, so ist der Veräußerer dem finanzgerichtlichen Verfahren auf Veranlassung des Finanzamts beizuladen.
Für die Praxis:
Für die Beiladung genügt die nicht fernliegende Möglichkeit eines Obsiegens des Klägers.