FG Düsseldorf - Beschluss vom 29.11.2001
11 K 9268/98 E
Normen:
AO § 174 Abs. 5 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 372

Beiladung; widerstreitende Steuerfestsetzungen; Festsetzungsfrist - Beiladung eines Dritten zum Zwecke der Korrektur widerstreitender Steuerfestsetzungen

FG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 11 K 9268/98 E

DRsp Nr. 2002/4527

Beiladung; widerstreitende Steuerfestsetzungen; Festsetzungsfrist - Beiladung eines Dritten zum Zwecke der Korrektur widerstreitender Steuerfestsetzungen

Die Beiladung eines Dritten zum Zwecke der Korrektur widerstreitender Steuerfestsetzungen muss auch dann spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist des gegen den Dritten gerichteten Steueranspruchs erfolgen, wenn der Dritte vor Eintritt der Festsetzungsverjährung bereits zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden war.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 5 Satz 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob in den Streitjahren 1992 und 1993 ein Mietvertrag über eine Eigentumswohnung am B sowie Arbeitsverträge, die zwischen dem Kläger und seinen Eltern geschlossen wurden, steuerlich zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt eine Einzelpraxis als Allgemeinmediziner, in der die Klägerin neben weiteren Angestellten nichtselbstständig beschäftigt ist. Sie führte Allergietests durch.

Im August 1992 erwarben die Kläger eine 57 qm große Eigentumswohnung mit einem Stellplatz in C . Die Wohnung, die sich in einem 1984 errichteten Mehrfamilienwohnhaus befindet, liegt in einem ca. 500 m vom B entfernten Wohngebiet. Sie wurde ab dem 01.01.1993 an den zu dieser Zeit in D in E wohnhaften Vater des Klägers vermietet.