FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.11.2002
5 K 203/01
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ; AO § 42 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 3 ; EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ; EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ;
Fundstellen:
EFG 2003, 325

Beiträge zur Rückdeckungsversicherung als Betriebsausgaben bei Vertragsbeendigung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 5 K 203/01

DRsp Nr. 2003/760

Beiträge zur Rückdeckungsversicherung als Betriebsausgaben bei Vertragsbeendigung

1. Endet eine Rückdeckungsversicherung vor dem nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 c) Satz 2 EStG maßgeblichen Zeitpunkt, muss der Betriebsausgabenabzug wegen der auf diese Versicherung entfallenden Zuwendungen (Prämien) versagt werden; auf den nächstgelegenen Zeitpunkt kann nicht abgestellt werden. 2. Zahlt die Unterstützungskasse die Rückkaufswerte der aufgelösten Rückdeckungsversicherungen einschließlich der darauf entfallenden Gewinnanteile an das Trägerunternehmen zurück, liegen bei diesem Betriebseinnahmen vor. Sie dürfen den Gewinn jedoch nicht erhöhen, soweit die entsprechenden Zuwendungen an die Unterstützungskasse in den Vorjahren den Gewinn gemindert haben, entsprechend § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 3 EStG (gegen: BFH-Urteil 29. August 1996 VIII R 24/95, BFHE 182, 307, DB 1997, 1256)

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ; AO § 42 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 3 ; EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ; EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt mit mehreren abhängig Beschäftigten ein ...werk. Persönlich haftender Gesellschafter ist A mit einer Beteiligung von 95 %; einzige Kommanditistin ist seine Mutter B.