BFH - Urteil vom 29.08.1996
VIII R 24/95
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 5 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; ZuwGZuwG (Gesetz über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag - vom 26. März 1952 - BGBl I 1952, 206, BStBl I 1952, 227) § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1997, 1301
BFHE 182, 307
DB 1997, 1256
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 29.08.1996 (VIII R 24/95) - DRsp Nr. 1997/4732

BFH, Urteil vom 29.08.1996 - Aktenzeichen VIII R 24/95

DRsp Nr. 1997/4732

»Der Anspruch des Trägerunternehmens gegen die von ihm finanzierte Unterstützungskasse auf Rückgewähr überhöhter Zuwendungen gehört zum Betriebsvermögen des Trägerunternehmens. Die Rückzahlung in früheren Jahren geleisteter Zuwendungen in einem späteren Wirtschaftsjahr führt auch dann zu Betriebseinnahmen bei dem Trägerunternehmen, wenn dieses die Zuwendungen im Zeitpunkt der Zahlung wegen Überschreitens der in § 2 ZuwG (§ 4d EStG) vorgegebenen Höchstgrenzen nicht als Betriebsausgaben abziehen durfte.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 5 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; ZuwGZuwG (Gesetz über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag - vom 26. März 1952 - BGBl I 1952, 206, BStBl I 1952, 227) § 2 Abs. 2;

Gründe:

I.