Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 165 656,80 Euro als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) unterliegt.
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