BSG - Urteil vom 08.10.2019
B 12 KR 8/19 R
Normen:
SGG § 33 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 12 Abs. 1 S. 2; SGG § 96 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; SGG § 170 Abs. 2 S. 2; ZPO 547 Nr. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 5 und S. 3; SGB XI § 57 Abs. 1 S. 1; SeeLG § 28 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 129, 186
NZS 2020, 498
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 279/15
SG Lüneburg, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 100/13

Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen PflegeversicherungBeitragspflicht einmaliger Kapitalleistungen aus einem Gruppenversicherungsvertrag der Bundeslotsenkammer mit einem privaten VersicherungsunternehmenZurückverweisung der Revision aufgrund des Verfahrensmangels einer fehlerhaften Besetzung des Berufungsgerichts nur mit BerufsrichternKeine Entscheidung im Wege des vereinfachten Beschlussverfahrens ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter bei weiteren Verwaltungsakten als Gegenstand des Rechtsstreits

BSG, Urteil vom 08.10.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 8/19 R

DRsp Nr. 2020/4273

Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung Beitragspflicht einmaliger Kapitalleistungen aus einem Gruppenversicherungsvertrag der Bundeslotsenkammer mit einem privaten Versicherungsunternehmen Zurückverweisung der Revision aufgrund des Verfahrensmangels einer fehlerhaften Besetzung des Berufungsgerichts nur mit Berufsrichtern Keine Entscheidung im Wege des vereinfachten Beschlussverfahrens ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter bei weiteren Verwaltungsakten als Gegenstand des Rechtsstreits

1. Das Berufungsgericht verstößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn es ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss die Berufung zurückweist, obwohl während des Berufungsverfahrens ein den angefochtenen Verwaltungsakt abändernder oder ersetzender neuer Verwaltungsakt ergangen ist, über den auf Klage zu entscheiden gewesen wäre. 2. Das Revisionsgericht hat die Existenz eines solch neuen Verwaltungsakts von Amts wegen zu ermitteln, soweit sein Erlass - wie regelmäßig in Beitragsstreitigkeiten - auf der Hand liegt. 3. Eine Aufteilung des mit der Revision angefochtenen Beschlusses in eine Entscheidung auf Berufung und eine Entscheidung auf Klage scheidet wegen der Unterschiedlichkeit der Richterbank aus.

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. Mai 2018 aufgehoben.