OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2017
14 B 1188/17
Normen:
WAG NRW § 3 Nr. 1 S. 1 und Nr. 4; ZVG § 23 Abs. 1; ZVG § 24; VwVG NRW § 6 Abs. 3 Buchst. a); VwVG NRW § 60 Abs. 3 S. 2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 2255/17

Beitreibung eines festgesetzten Zwangsgeldes; Anordnung der Zwangsversteigerung bzgl. Vermietung bei Beschlagnahme des Grundstücks

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2017 - Aktenzeichen 14 B 1188/17

DRsp Nr. 2018/793

Beitreibung eines festgesetzten Zwangsgeldes; Anordnung der Zwangsversteigerung bzgl. Vermietung bei Beschlagnahme des Grundstücks

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

WAG NRW § 3 Nr. 1 S. 1 und Nr. 4; ZVG § 23 Abs. 1; ZVG § 24; VwVG NRW § 6 Abs. 3 Buchst. a); VwVG NRW § 60 Abs. 3 S. 2 Hs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht durchgreifend in Frage.

a) Die Antragstellerin wendet sich jedenfalls wie im erstinstanzlichen Verfahren auch im Beschwerdeverfahren mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Vollziehbarkeit der mit der Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2017 ausgesprochenen Instandsetzungsanordnung, der darin außerdem erfolgten Zwangsgeldandrohung sowie - bekräftigt durch den Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 - der Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2017.