BVerwG - Beschluss vom 21.12.2017
6 B 43.17
Normen:
GG Art. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 70; VwVfG § 35 S. 1; VwVfG § 37 Abs. 2; VwVfG § 41; VwVfG § 43; BGB § 130;
Fundstellen:
DÖV 2018, 336
MMR 2018, 344
NVwZ 2018, 496
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5739/14
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 1689/16

Bekanntgabe einer als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Bewertung einer Klausur im Rahmen einer Hochschulprüfung in einem von der Hochschule betriebenen Internetportal; Vereinbarkeit dieser Bekanntgabe mit den Anforderungen des effektiven Rechtsschutzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Verfügung des Prüflings über ein ausschließlich ihm zugängliches Benutzerkonto; Ausgestaltung des Mitgliedschaftsverhältnisses zu den eingeschriebenen Studenten mit Blick auf die Abwicklung der Kommunikation über automatisierte Geschäftsprozesse und Verfahren

BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 6 B 43.17

DRsp Nr. 2018/1713

Bekanntgabe einer als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Bewertung einer Klausur im Rahmen einer Hochschulprüfung in einem von der Hochschule betriebenen Internetportal; Vereinbarkeit dieser Bekanntgabe mit den Anforderungen des effektiven Rechtsschutzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Verfügung des Prüflings über ein ausschließlich ihm zugängliches Benutzerkonto; Ausgestaltung des Mitgliedschaftsverhältnisses zu den eingeschriebenen Studenten mit Blick auf die Abwicklung der Kommunikation über automatisierte Geschäftsprozesse und Verfahren

Die Bekanntgabe einer als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Bewertung einer Klausur im Rahmen einer Hochschulprüfung in einem von der Hochschule betriebenen Internetportal ist mit den Anforderungen des effektiven Rechtsschutzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör vereinbar, wenn der Prüfling über ein Benutzerkonto verfügt, zu dem er ausschließlich Zugang hat, und die Hochschule das Mitgliedschaftsverhältnis zu ihren eingeschriebenen Studenten dahin ausgestaltet hat, dass die Kommunikation über automatisierte Geschäftsprozesse und Verfahren abgewickelt wird, an denen die Studenten mitzuwirken haben.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2017 wird zurückgewiesen.