FG Köln - Beschluss vom 21.06.2023
3 V 2473/22
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; AO § 122 Abs. 1;

Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheids mit einer Nachforderung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

FG Köln, Beschluss vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 3 V 2473/22

DRsp Nr. 2023/11131

Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheids mit einer Nachforderung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Tenor

Die Vollziehung des Bescheids des Finanzamts O zu Steuernummer 1 über Einkommensteuer für 2009 vom September 2014, der zu einer am 27.10.2014 fälligen Einkommensteuernachforderung in Höhe von ... € geführt haben soll, wird in derselben Höhe ausgesetzt. Die Anordnung wird befristet bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über die unter dem Aktenzeichen 3 K 2472/22 anhängige Klage bzw. nach anderweitiger Erledigung dieses Verfahrens. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; AO § 122 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in tatsächlicher Hinsicht darüber, ob das Finanzamt O im September 2014 den seinerzeit dort wohnhaften Antragstellern einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 (Streitjahr) mit einer Nachforderung bekanntgegeben hat.