Die Vollziehung des Bescheids des Finanzamts O zu Steuernummer 1 über Einkommensteuer für 2009 vom September 2014, der zu einer am 27.10.2014 fälligen Einkommensteuernachforderung in Höhe von ... € geführt haben soll, wird in derselben Höhe ausgesetzt. Die Anordnung wird befristet bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über die unter dem Aktenzeichen
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten in tatsächlicher Hinsicht darüber, ob das Finanzamt O im September 2014 den seinerzeit dort wohnhaften Antragstellern einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 (Streitjahr) mit einer Nachforderung bekanntgegeben hat.
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