FG München - Urteil vom 28.09.2005
10 K 1088/03
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 119

Bekleidungs- und Perückenkosten eines Transsexuellen keine außergewöhnlichen Belastungen

FG München, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 10 K 1088/03

DRsp Nr. 2005/20333

Bekleidungs- und Perückenkosten eines Transsexuellen keine außergewöhnlichen Belastungen

1. Transsexualität ist eine einer Krankheit vergleichbare Disposition des Menschen, so dass dadurch veranlasste Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen abgesetzt werden können, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt. 2. Aufwendungen des Transsexuellen für im Zuge der Geschlechtsumwandlung angeschaffte Bekleidung (weibliche Kleidung und Schuhe) sind dagegen nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Auch die Aufwendungen für die Anschaffung von weiblichen Perücken können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn das natürliche Haupthaar einen entstellenden Charakter hat und dies durch ein vorab erstelltes amts- oder vertrauensärztliches medizinisches Gutachten nachgewiesen wird.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für Kleidung, Schuhe und Perücken wegen des Rollenwechsels einer Transsexuellen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

I.