OLG München, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 3684/06
LG Traunstein, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2639/05
Belehrungspflichten des beurkundenden Notars hinsichtlich des Entstehens einer Umsatzsteuerschuld
BGH, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen III ZR 33/07
DRsp Nr. 2007/18828
Belehrungspflichten des beurkundenden Notars hinsichtlich des Entstehens einer Umsatzsteuerschuld
»a) Der Notar ist regelmäßig nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG aufgrund seiner Pflicht zur Rechtsbelehrung oder seiner allgemeinen Betreuungspflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO gehalten, auf steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen. Ihn trifft hinsichtlich des Entstehens einer Umsatzsteuerpflicht keine allgemeine Belehrungspflicht.b) Korrigiert ein Notar einen Teilaspekt einer ihm von den Urkundsbeteiligten vorgegebenen steuerlichen Gestaltung des Geschäfts, so beschränkt sich seine Prüfungs- und Belehrungspflicht regelmäßig auf diesen Teilaspekt.c) Den Notar trifft keine allgemeine Belehrungspflicht, wer eine in Folge des beurkundeten Rechtsgeschäfts anfallende Umsatzsteuerpflicht zu tragen hat oder dafür haftet, soweit nicht besondere Umstände eine Belehrung erfordern. Ein Hinweis auf die Haftung nach § 75AO ist jedoch erforderlich, wenn in einem Unternehmenskaufvertrag die Haftung nach § 25 Abs. 1HGB gemäß § 25 Abs. 2HGB ausgeschlossen wird.«