BVerfG - Beschluss vom 25.01.2017
1 BvR 1304/13
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 3104/12
AG Frankfurt/Main, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 3104/12

Bemessung des Gegenstandswerts der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers; Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen; Bemessung des subjektiven Interesses des Beschwerdeführers am Verfahrensausgang

BVerfG, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 1304/13

DRsp Nr. 2017/12944

Bemessung des Gegenstandswerts der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers; Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen; Bemessung des subjektiven Interesses des Beschwerdeführers am Verfahrensausgang

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betraf eine Streitigkeit aus dem Arztvertragsrecht.

II.

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 €. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 €.