VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.11.2021
PL 15 S 964/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6844/19

Bemessung des Gegenstandswerts in personalvertretungsrechtlichen Verfahren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen PL 15 S 964/21

DRsp Nr. 2022/2746

Bemessung des Gegenstandswerts in personalvertretungsrechtlichen Verfahren

Der Gegenstandswert in personalvertretungsrechtlichen Verfahren ist grundsätzlich mit 5.000 EUR zu bemessen. Der Charakter des Beschlussverfahrens als einem objektiven Verfahren schließt es aus, mögliche Folgewirkungen der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen. Dementsprechend kommt es auch bei der Anfechtung der Wahl eines Personalrats nicht darauf an, dass es um dessen Existenz geht und mit seiner Größe zudem seine Möglichkeiten wachsen; eine Staffelung danach, wie sie der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit für die Anfechtung einer Betriebsratswahl empfiehlt, ist im Personalvertretungsrecht nicht angezeigt.

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 1 RVG durch den Einzelrichter erfolgende Festsetzung des Gegenstandswerts in dem durch Beschluss vom 23.07.2021 eingestellten Verfahren beruht auf § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.