VGH Bayern - Beschluss vom 28.11.2017
9 C 17.1721
Normen:
GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 4 K 16.588

Bemessung des Streitwerts im Rahmen eines Verfahrens über eine tierschutzrechtliche Anordnung

VGH Bayern, Beschluss vom 28.11.2017 - Aktenzeichen 9 C 17.1721

DRsp Nr. 2018/13337

Bemessung des Streitwerts im Rahmen eines Verfahrens über eine tierschutzrechtliche Anordnung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin hatte sich mit einer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts F* ...- ... vom 8. März 2016 gewandt, der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern unter Fristsetzung aufgegeben hat, bei zwei Rindern einen Klauenschnitt durchführen zu lassen, die überlangen Hufe von drei Vollblutpferden von einem Hufschmid oder Hufpfleger behandeln zu lassen und im Kuhstall zur Versorgung aller Tiere Selbsttränkebecken einzubauen. Diese Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juli 2017 abgewiesen. Der Streitwert wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 1. August 2017 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Beschwerde. Sie hält einen Streitwert in Höhe von allenfalls 153,45 Euro für angemessen, weil das Landratsamt für den Bescheid vom 8. März 2016 in dieser Höhe Gebühren und Auslagen erhoben hat.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ Abs. ). Insbesondere ist der Beschwerdewert von 200,00 Euro erreicht.