BFH - Urteil vom 05.12.2019
II R 37/18
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 725
BFH/NV 2020, 557
BStBl II 2020, 236
DB 2020, 1888
DStR 2020, 654
DStRE 2020, 497
ZEV 2020, 288
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1514/15

Bemessung des Werts der Gegenleistung bei Veräußerung eines Grundstücks bei unentgeltlicher Einräumung der Fortsetzung der bisherigen Nutzung durch den Veräußerer für die Dauer von 30 Jahren

BFH, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen II R 37/18

DRsp Nr. 2020/4265

Bemessung des Werts der Gegenleistung bei Veräußerung eines Grundstücks bei unentgeltlicher Einräumung der Fortsetzung der bisherigen Nutzung durch den Veräußerer für die Dauer von 30 Jahren

Verpflichtet sich der Käufer beim Kauf eines Grundstücks, dieses dem Verkäufer ohne angemessenes Entgelt zur Nutzung zu überlassen, liegt darin eine Gegenleistung für das Grundstück.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 22.06.2017 – 6 K 1514/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 09.05.2012 (Kaufvertrag) ein Grundstück vom Verkäufer. Das als Kulturdenkmal erfasste, parkähnliche Gelände war mit acht Gebäuden bebaut, von denen drei (Nr. 1a, 2 und 5) genutzt wurden; die anderen befanden sich in schlechtem baulichen Zustand und standen leer. In § 2 des Kaufvertrags räumte die Klägerin dem Verkäufer das Recht ein, seine bisherige Nutzung der Gebäude 2 und 5 zunächst für 30 Jahre unentgeltlich fortzusetzen. § 4 des Kaufvertrags lautet: