FG Hamburg - Urteil vom 18.06.2019
4 K 148/17
Normen:
ZK Art. 29 Abs. 1 Buchst. a)-b); ZK Art. 29 Abs. 3 Buchst. b); ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) Nr. ii) und Nr. iv); ZK Art. 220 Abs. 1; ZK-DVO Art. 148;

Bemessung eines erhöhten Zollwerts wegen der Einbeziehung von Gestaltungskosten für bedruckte Umkartons; Nacherhebung von Einfuhrabgaben; Hinzurechnung von Gestaltungskosten für Verpackungen

FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2019 - Aktenzeichen 4 K 148/17

DRsp Nr. 2022/7220

Bemessung eines erhöhten Zollwerts wegen der Einbeziehung von Gestaltungskosten für bedruckte Umkartons; Nacherhebung von Einfuhrabgaben; Hinzurechnung von Gestaltungskosten für Verpackungen

1. Kosten, die einem mit dem Käufer verbundenen Unternehmen durch die Beauftragung von inländischen Werbeagenturen für die Erstellung von Druckdateien und die Begleitung der Erstellung der Druckdateien entstanden sind, sind, wenn die Druckdateien dem Verkäufer kostenlos zur Verfügung gestellt werden, um die Einzelhandelsverpackungen der Einfuhrwaren herzustellen, und der Käufer aufgrund der Vorgaben des verbundenen Unternehmens einen bestimmten Vertriebsweg zur Weiterveräußerung der Einfuhrwaren einzuhalten hat, bei der Ermittlung des Zollwertes als mittelbare Zahlung des Käufers an den Verkäufer nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. b) ZK i.V.m. Art. 148 ZK-DVO zollwerterhöhend zu berücksichtigen.2. Derartige Gestaltungskosten können weder unmittelbar nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) iv) ZK noch in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus dieser Vorschrift als nicht zollwerterhöhend bewertet werden.

Normenkette:

ZK Art. 29 Abs. 1 Buchst. a)-b); ZK Art. 29 Abs. 3 Buchst. b); ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) Nr. ii) und Nr. iv); ZK Art. 220 Abs. 1; ZK-DVO Art. 148;

Tatbestand