Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
I
Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, begehrt vom Beklagten die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz gegenüber der Beigeladenen zu 1.
1. 2. 3.
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