BVerwG - Urteil vom 21.09.2017
7 C 29.15
Normen:
BGB § 278; USchadG § 3 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DÖV 2018, 207
NVwZ 2018, 427
ZUR 2018, 230
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 10041/15
VG Neustadt a.d.W., vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 505/13

Bemessung vorsätzlichen und fahrlässigen Gutachterverschuldens nach zivilrechtlichen Maßstäben

BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 7 C 29.15

DRsp Nr. 2018/469

Bemessung vorsätzlichen und fahrlässigen Gutachterverschuldens nach zivilrechtlichen Maßstäben

1. Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG Verantwortlichen bestimmt sich nach zivilrechtlichen Maßstäben.2. Die Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG setzt kein rechtswidriges Handeln voraus.3. § 278 BGB findet im Rahmen der Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG keine entsprechende Anwendung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Normenkette:

BGB § 278; USchadG § 3 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I

Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, begehrt vom Beklagten die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz gegenüber der Beigeladenen zu 1.

1. 2. 3.