FG Berlin - Beschluss vom 27.11.2003
1 K 1265/01
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 757

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Veräußerung eines Grundstücks zur Vermeidung der Enteignung

FG Berlin, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 1 K 1265/01

DRsp Nr. 2004/3962

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Veräußerung eines Grundstücks zur Vermeidung der Enteignung

Zur Frage, welche im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Teilgrundstückes zur Vermeidung der Enteignung geleistete Zahlungen des Erwerbers, in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob eine Entschädigung, die für eine freiwillige Veräußerung eines Teils eines Betriebsgrundstücks zwecks Vermeidung einer Enteignung wegen eines Ausbaus einer Eisenbahnstrecke vereinbart worden ist, nicht nur insoweit grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung ist, als diese auf die Eigentumsverschaffung entfällt, sondern auch insoweit, als damit gewerbliche Folgen für den Veräußerer in Form einer Betriebseinschränkung auf dem verbliebenen Restgrundstück und einer teilweisen Betriebsverlagerung ausgeglichen werden sollten.