FG Nürnberg - Urteil vom 06.08.1999
VII 221/96
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ; EStG § 10e Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ; AO § 41 Abs. 2 ;

Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG bei Übertragung

FG Nürnberg, Urteil vom 06.08.1999 - Aktenzeichen VII 221/96

DRsp Nr. 2001/2411

Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG bei Übertragung

Vereinbarungen zwischen den Eltern und dem Übernehmer (Sohn) einer Wohnung sind nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG einzubeziehen, wenn außervertragliche Umstände darauf hinweisen, daß sich hinter dem voll entgeltlichen Verkauf tatsächlich nur zum Teil ein entgeltliches Rechtsgeschäft verbirgt.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ; EStG § 10e Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ; AO § 41 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig sind die steuerlichen Auswirkungen - insbesondere die Höhe der Förderung nach § 10e EStG - im Zusammenhang mit der Übertragung einer Eigentumswohnung durch Eltern auf ihren Sohn.

1. Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 30. 12. 1993 von seinen Eltern die Eigentumswohnung im Obergeschoß (Dachgeschoß) des elterlichen Anwesens ... Das Anwesen besteht aus einer Erdgeschoß- und der Obergeschoßwohnung; vom Grundstück mit einer Gesamtfläche von 970 qm sind 185 qm überbaut. Das Haus wurde im Jahr 1979 von den Eltern des Klägers mit einem Aufwand von rund 250.000 DM errichtet. Im Jahre 1989 wurden mit einem Aufwand von rund 5.000 DM Ausbaumaßnahmen im Obergeschoß (Dachgeschoß) durchgeführt.