LAG Köln - Urteil vom 23.03.2023
6 Sa 606/22
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; AGG § 3; AGG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5028/21

Benachteiligungsvermutung wegen Nichteinladung eines schwerbehinderten Menschen zum VorstellungsgesprächKeine Pflicht zum Vorstellungsgespräch bei offensichtlicher Nichteignung des BewerbersOffensichtliche Ungeeignetheit für die ausgeschriebene StelleNachweis von Qualifikationsanforderungen zum Zeitpunkt des VorstellungsgesprächsGeltung des Prinzips der Bestenauslese auch für schwerbehinderte Menschen

LAG Köln, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 606/22

DRsp Nr. 2023/11199

Benachteiligungsvermutung wegen Nichteinladung eines schwerbehinderten Menschen zum Vorstellungsgespräch Keine Pflicht zum Vorstellungsgespräch bei offensichtlicher Nichteignung des Bewerbers Offensichtliche Ungeeignetheit für die ausgeschriebene Stelle Nachweis von Qualifikationsanforderungen zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs Geltung des Prinzips der Bestenauslese auch für schwerbehinderte Menschen

Für die Feststellung der offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 165 SGB IX ist es unerheblich, dass in der Zukunft möglicherweise mit einem qualifizierenden Ausbildungsabschluss gerechnet werden kann. Spätestens im Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs muss der fragliche Ausbildungsabschluss vorliegen.

1. Ein Verstoß eines öffentlichen Arbeitsgebers gegen seine Pflicht aus § 165 S. 3 SGB IX, einen sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet regelmäßig eine Vermutung der Benachteiligung wegen der Behinderung. 2. Ein Verstoß gegen § 3 AGG liegt nicht vor, wenn bereits die Bewerbungsunterlagen die offensichtlich fehlende fachliche Eignung des Bewerbers erkennen lassen und der öffentliche Arbeitgeber daher nach § 165 S. 4 SGB IX von seiner Pflicht zur Einladung des Bewerbers zum Vorstellungsgespräch befreit ist.