Die Steuerfahndung konnte bei den benannten Lieferfirmen auch durch Befragungen von Auskunftspersonen keine Lieferungen an das Unternehmen des Steuerpflichtigen feststellen. Eine sinngemäße Anwendung des Urteils des BFH vom 9.8.1989 (BStBl. II, 995) kam daher nicht in Betracht, da der Kreis der Zahlungsempfänger gerade nicht feststand.
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