BFH - Beschluß vom 21.09.1997
IV B 95/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 456

Beratender Betriebswirt als Versicherungsgutachter

BFH, Beschluß vom 21.09.1997 - Aktenzeichen IV B 95/96

DRsp Nr. 1998/9199

Beratender Betriebswirt als Versicherungsgutachter

Eine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn ein Betriebswirt mit akademischer Ausbildung als Gutachter für Versicherungsunternehmen Betriebsunterbrechungsschäden ermittelt und die geschädigten Unternehmer bei der ihnen obliegenden Pflicht zur Schadensminderung berät.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) aus seiner Tätigkeit als Sachverständiger für Betriebsunterbrechungs- und Vorräteschäden den Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind.

Der Kläger ist promovierter Diplom-Kaufmann. Er wird als Sachverständiger zumeist im Auftrag von Versicherungsunternehmen, aber im Einzelfall auch von den geschädigten Unternehmen selbst tätig. Zudem wird er von Gerichten und Behörden (Gemeinden, Staatsanwaltschaften etc.) mit der Erstellung von Gutachten zur Schadenshöhe beauftragt. Die Gutachten dienen den Auftraggebern als Basis für die Entscheidung, in welchem Umfang der Geschädigte Ersatz verlangen kann.