BFH - Beschluß vom 19.10.1998
XI B 29/98
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 607

Beratener Betriebswirt

BFH, Beschluß vom 19.10.1998 - Aktenzeichen XI B 29/98

DRsp Nr. 1999/2480

Beratener Betriebswirt

Die Frage, welche Voraussetzungen an die Tätigkeit eines beratenen Betriebswirts i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu stellen sind, ist hinreichend geklärt.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) nicht ausreichend dargelegt. Bei einer Rüge mangelnder Sachaufklärung ist darzulegen, welche Tatfrage noch aufklärungsbedürftig ist, welchen Beweis das FG nicht erhoben hat, warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum die Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 1997 X B 262/96, BFH/NV 1997, 514). Eine derartige Konkretisierung hat der Kläger nicht vorgenommen. Im Grunde genommen rügt der Kläger die seiner Ansicht nach fehlerhafte Auswertung und Würdigung des im Einspruchsverfahren vorgelegten Gutachtens. Das aber ist keine Frage unzureichender Sachaufklärung.