BGH - Urteil vom 19.07.2001
IX ZR 246/00
Normen:
BGB § 675 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1918
BRAK-Mitt 2001, 289
DStR 2001, 1619
MDR 2001, 144
VersR 2002, 502
ZIP 2001, 1819
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Aschaffenburg,

Beratungspflicht eines Steuerberaters

BGH, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen IX ZR 246/00

DRsp Nr. 2001/12435

Beratungspflicht eines Steuerberaters

»Zur Beratungspflicht eines Steuerberaters, der neben einem Fachanwalt für Steuerrecht in das Verfahren zur steuerneutralen Umwandlung einer Gesellschaft einbezogen ist.»

Normenkette:

BGB § 675 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatermandat auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin war persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft, die auf einem Grundstück, das steuerliches Betriebsvermögen war, ein Einzelhandelsgeschäft betrieb. Im Frühjahr 1991 beschlossen die Gesellschafter - beraten von dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. F. -, den Geschäftsbetrieb einzustellen. Rechtsanwalt Dr. F. wurde beauftragt, eine Lösung zu finden, um zu verhindern, daß diese Maßnahme als Entnahme des Betriebsgrundstücks unter Aufdeckung stiller Reserven steuerlich nachteilige Folgen hatte. An dieser Aufgabe war auch der verklagte Steuerberater, der die Kommanditgesellschaft und die Gesellschafter seit vielen Jahren steuerlich beriet, beteiligt. Der Umfang dieser Beteiligung ist zwischen den Parteien streitig.