BGH - Urteil vom 15.04.1997
IX ZR 70/96
Normen:
BGB § 254, § 675 ;
Fundstellen:
AG 1997, 468
BB 1997, 1272
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Steuerberatervertrag 1
BGHR BGB § 675 Steuerlicher Berater 34
NJW 1997, 2238
VersR 1997, 981
WM 1997, 1396
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Beratungspflichten eines Steuerberaters; Steuerliche Anerkennung von mündlich vereinbarten Gehaltserhöhungen für die Geschäftsführer

BGH, Urteil vom 15.04.1997 - Aktenzeichen IX ZR 70/96

DRsp Nr. 1997/3584

Beratungspflichten eines Steuerberaters; Steuerliche Anerkennung von mündlich vereinbarten Gehaltserhöhungen für die Geschäftsführer

»a) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Steuerberater verpflichtet ist, eine von ihm steuerlich betreute GmbH auf die Gefahr hinzuweisen, daß nur mündlich vereinbarte Geschäftsführergehaltserhöhungen vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet werden. b) Gegenüber der Verletzung einer solchen Pflicht begründet der Verstoß gegen eine im Anstellungsvertrag enthaltene Schriftformklausel regelmäßig kein Mitverschulden.«

Normenkette:

BGB § 254, § 675 ;

Tatbestand: