Auch wenn gegenüber dem Arbeitgeber (GmbH) ein bestandskräftiger Haftungsbescheid ergangen ist, in dem die Lohnsteuer-Haftungsschuld rechtswidrig mit dem höheren Nettosteuersatz berechnet wurde, ist die Lohnsteuer, für die der Geschäftsführer der GmbH nach §§ 69, 71AO haftet, mit dem niedrigeren Bruttosteuersatz zu berechnen.