Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt (FA) den vom Kläger (Kl.) im Veranlagungszeitraum 1999 erzielten Gewinn aus Gewerbebetrieb zu Recht gemäß § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) um nicht abziehbare Schuldzinsen erhöht hat. Streitig ist insbesondere, ob Unterentnahmen aus den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen zu berücksichtigen sind.
Der Kl. erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 5, 4 Abs. 1 EStG). Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Einkünfte werden durch das beklagte FA gesondert festgestellt, weil sich der Familienwohnsitz des Kl. nicht im Finanzamtsbezirk befindet.
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