FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.10.2003
5 K 127/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a ; EStG (1999) § 52 Abs. 11 Satz 1 ; EStG (2002) § 52 Abs. 11 Satz 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 713

Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.10.2003 - Aktenzeichen 5 K 127/01

DRsp Nr. 2004/2148

Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen

1. Bei der Berechnung der im Veranlagungszeitraum nicht abziehbaren Schuldzinsen sind keine Über- oder Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor 1999 enden, zu berücksichtigen. 2. § 52 Abs. 11 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20.12.01 - keine Berücksichtigung von Über- und Unterentnahmen des Wirtschaftsjahres, die vor 1999 enden - verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG (Anschluss an FG Baden-Württemberg Urteil - 13 K 69/02 - vom 6.11.2002, EFG 2003 145).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a ; EStG (1999) § 52 Abs. 11 Satz 1 ; EStG (2002) § 52 Abs. 11 Satz 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt (FA) den vom Kläger (Kl.) im Veranlagungszeitraum 1999 erzielten Gewinn aus Gewerbebetrieb zu Recht gemäß § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) um nicht abziehbare Schuldzinsen erhöht hat. Streitig ist insbesondere, ob Unterentnahmen aus den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen zu berücksichtigen sind.

Der Kl. erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 5, 4 Abs. 1 EStG). Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Einkünfte werden durch das beklagte FA gesondert festgestellt, weil sich der Familienwohnsitz des Kl. nicht im Finanzamtsbezirk befindet.