FG Münster - Urteil vom 12.12.2013
13 K 4566/10 E
Normen:
EStG § 35 Abs 1;

Berechnung des Ermäßigungsbetrages

FG Münster, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 13 K 4566/10 E

DRsp Nr. 2014/3668

Berechnung des Ermäßigungsbetrages

Im Rahmen der Berechnung des § 35 EStG ist für die Berechnung der "Summe aller positiven Einkünfte" im Nenner keine quellenbezogene Beurteilung vorzunehmen. Vielmehr sind die Einkünfte aus allen Einkunftsarten in der Summe zu berücksichtigen, soweit sie nach einem horizontalen Verlustausgleich positiv sind.

Normenkette:

EStG § 35 Abs 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Berechnung des Ermäßigungsbetrags nach § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr 2008 folgende Einkünfte:

Einkunftsart Ehemann Ehefrau
§ 13 EStG
als Einzelunternehmer 28.448,00 EUR -119.381,00 EUR
als Mitunternehmer der Personengesellschaft (PG) I 47.007,00 EUR - 2.550,00 EUR
als Mitunternehmer der PG II 43.805,00 EUR
§ 15 EStG
als Mitunternehmer der PG III 863,54 EUR 863,54 EUR
als Mitunternehmer der PG IV 23.526,56 EUR
als Mitunternehmer der PG V 29.475,73 EUR
als Mitunternehmer der PG VI 123.460,08 EUR
als Mitunternehmer der PG VII -200,00 EUR
als Mitunternehmer der PG VIII -23.677,39 EUR
§ 18 EStG
selbständige Arbeit 2.150,00 EUR
§ 20 EStG
Kapitalvermögen 26,00 EUR 1.929,00 EUR
§ 21 EStG
Vermietung und Verpachtung 3.478,00 EUR 10.256,00 EUR