FG München - Urteil vom 25.11.2013
7 K 1542/12
Normen:
EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3; KSG § 8 Abs. 1; KSG § 8 Abs. 3 S. 2; EStR 2008 R § 6a Abs. 8;
Fundstellen:
BB 2014, 941
DStR 2015, 6

Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 EStG gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern bei vertraglich vorgesehenem Pensionsalter von 65 Jahren

FG München, Urteil vom 25.11.2013 - Aktenzeichen 7 K 1542/12

DRsp Nr. 2014/2991

Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 EStG gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern bei vertraglich vorgesehenem Pensionsalter von 65 Jahren

Hat eine GmbH ihren beiden beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das RV-Anpassungsgesetz angehoben wurde, eine Pension beginnend mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs zugesagt, so ist für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtungen gegenüber den beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern entgegen R 6a Abs. 8 EStR 2008 weiterhin von dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritt des Versorgungsfalls ab Vollendung des 65. Lebensjahres auszugehen und nicht vom geburtsjahrabhängigen höheren Pensionsalter infolge des RV-Anpassungsgesetzes.

1. Der Körperschaftsteuerbescheid 2010 und der Gewerbesteuermessbescheid 2010, jeweils vom 15.9.2011, werden mit der Maßgabe geändert, dass bei der Ermittlung des Einkommens eine Hinzurechnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV in Höhe von 2.994 EUR vorgenommen wird.

2. Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen wird dem Beklagten übertragen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Revision wird zugelassen.